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Untervermietung der Wohnung bei Auslandsaufenthalt

Untervermietung der Wohnung bei Auslandsaufenthalt

Wohnungen und Häuser können gemietet oder auch gekauft werden. Wofür man sich entscheidet, hängt letztlich von den persönlichen Präferenzen und den finanziellen Möglichkeiten ab. Ist die Traumwohnung oder das Traumhaus aber erst einmal gefunden, dann möchte man nicht mehr so schnell ausziehen. Allerdings kommt es manchmal anders als man denkt. Zum Beispiel bei einem Auslandsaufenthalt.


Berufliche Veränderung, Praktika, familiäre Angelegenheiten und viele andere Gründen können dazu führen, dass ein längerer Aufenthalt im Ausland notwendig wird. Ist dies der Fall, sollte man unbedingt prüfen, ob sich die Immobilie kurzfristig untervermieten lässt. Dann können die laufenden Kosten auf die Mieter auf Zeit übergewälzt werden und eine Doppelbelastung wird somit vermieden.


Viele Vermieter, die mit ihren Mietern zufrieden und glücklich sind, erlauben diesen für die Dauer des Auslandsaufenthalts eine Untermiete. Denn sie wissen selbst, wie teuer eine leer stehende Wohnung oder ein leer stehendes Haus in der Unterhaltung sein kann. Außerdem ist eine untervermietete Wohnung wesentlich besser gegen Einbrüche geschützt als eine Wohnung, die ganz offensichtlich über mehrere Wochen und Monate leer steht. Solche Objekte ziehen Einbrecher regelrecht an.


Sicherlich wäre auch das so genannte Haus-Sitting eine mögliche Alternative. Beim Haus-Sitting kümmert sich in der Abwesenheit der Bewohner ein Mensch um die Angelegenheiten in Haus, Wohnung und Garten. Dieser Haus-Sitter lüftet regelmäßig, gießt die Blumen und lässt die Jalousien ab und zu in veränderter Position zurück. So entsteht der Eindruck, dass im Haus immer noch Leben herrscht und das Risiko eines Einbruchs verringert sich. Einbrecher steigen selten in bewohnten Wohnraum ein, sie sind lieber ungestört. Das Haus-Sitting ist aber in der Regel mit weiteren Ausgaben verbunden, die zu den Kosten der nicht genutzte Wohnung oder das leer stehenden Hauses hinzugerechnet werden müssen.


Daher ist die Untermiete eine bessere Lösung. Sie muss aber unbedingt im Vorfeld vom Vermieter genehmigt werden. Sie kann bereits im Hauptmietvertrag geregelt werden. Für große Häuser ist dies üblich, denn dort werden immer wieder einmal auch einzelne Zimmer untervermietet. In der Regel wird aber eine Untervermietung, insbesondere eine, die das gesamte Objekt betrifft, erst nachträglich zwischen Vermieter und Hauptmieter vereinbart. Den Mietzins, den der Mieter mit dem Untermieter aushandelt, kann der Mieter in der Regel behalten, um wiederum seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter pünktlich nachzukommen. Nur in ganz seltenen Fällen fließt der Mietzins, den der Untermieter zahlt, direkt an den Vermieter.


Ist erst einmal die Erlaubnis für die Untervermietung gegeben, dann steht der Suche nach dem passenden Untermieter nichts mehr im Wege. Grundlos kann der Vermieter die einmal gegebene Erlaubnis übrigens nicht wieder entziehen. Ein Wechsel des Untermieters kann die Vereinbarung jedoch unwirksam werden lassen. Daher sollten Mieter ihren Vermieter über jede kleine Änderung im Untermietverhältnis auf dem Laufenden halten. Andernfalls kann der Vermieter sogar die Möglichkeit erhalten, auch das Hauptmietverhältnis zu kündigen.


Diese Fälle der Kündigungen treten häufig dann ein, wenn ein Mieter in regelmäßigen Abständen kurzzeitige Untervermietungen eingeht. Dies wird scherzhaft als so genannter "Hotel-Betrieb" in der Mietwohnung bezeichnet und von der Rechtsprechung als Kündigungsgrund angesehen. Grundsätzlich gilt, dass auch jede Untervermietung, die ohne Erlaubnis des Vermieters durchgeführt wird, einen Kündigungsgrund darstellt. Denn der Vermieter hat im Mietvertrag die Wohnung in der Regel nur dem Hauptmieter zum Gebrauch überlassen. Der bestimmungsmäßige Gebrauch ist aber bei einem Mietvertrag über eine Privatwohnung oder ein privates Haus immer nur der Aufenthalt des Mieters und seiner Familie. Das bedeutet, dass der Vermieter nur Besuche von Verwandten und das auch nur in einem Zeitrahmen von bis zu sechs Wochen dulden muss. Gegen den Einzug des Lebensgefährten in Haus und Wohnung kann der Vermieter allerdings nichts unternehmen. Dennoch ist es besser, den Vermieter über Veränderungen zeitnah zu informieren - schon allein wegen der Nebenkostenabrechnung. Je nach Abrechnungsmodus werden die Kosten nach der Personenzahl umgelegt, eine Änderung wirkt sich also auf alle Bewohner des Hauses aus.


Auch wenn die Wahl des geeigneten Untermieters aufwändig sein mag und sich Verhandlungen mit dem Vermieter als zäh herausstellen können, ist die Untervermietung prinzipiell ein hervorragendes Mittel, um die Kosten des Auslandsaufenthaltes effektiv zu mindern.


Bewertungen: 4.43 von 5 bei 14 Stimme(n)

Baden-Württemberg  - Drittgrößtes Bundesland mit der Landeshauptstadt Stuttgart

Bayern  - Größtes Bundesland mit der Hauptstadt München

Berlin  - Bundeshauptstadt und Stadtstaat zugleich, flächengrößte Kommune Deutschlands

Brandenburg  - Landeshauptstadt Potsdam grenzt direkt an Berlin

Bremen  - Zweistädtestaat aus Landes Freie Hansestadt Bremen und Bremerhaven

Hamburg  - Freie und Hansestadt Hamburg ist die zweitgrößte Stadt Deutschlands

Hessen  - Wiesbaden ist Regierungssitz, die größte Stadt ist Frankfurt am Main

Mecklenburg-Vorpommern  - Sechstgrößtes Bundesland mit der Landeshauptstadt Schwerin

Niedersachsen  - Zweitgrößtes Bundesland mit dem Regierungssitz Hannover

Nordrhein-Westfalen  - Hauptstadt ist Düsseldorf, die größte Stadt ist Köln

Rheinland-Pfalz  - Residenzstadt und zugleich größte Stadt ist Mainz

Saarland  - Kleinstes Bundesland mit der Hauptstadt Saarbrücken

Sachsen  - Landeshauptstadt ist Dresden, die größten Städte sind Leipzig und Chemnitz

Sachsen-Anhalt  - Magdeburg ist Amtssitz, Wissenschaftszentren sind Halle und Magdeburg

Schleswig-Holstein  - Nördlichstes Bundesland mit der Hauptstadt Kiel

Thüringen  - Landeshauptstadt ist Erfurt, weitere Großstadt ist Jena

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